 |

Der Seite 1 des Abkommens entsprechend ist keine Beglaubigung von
amtlichen Dokumenten, welche auf dem Territorium eines der Mitgliedlandes des
Abkommens ausgestellt wurden und welche auf dem Territorium eines anderen
Mitgliedlandes des Abkommens eingereicht werden muessen, erforderlich. Laut dem
Abkommen unter den amtlichen Dokumenten verstehen sich:
- Dokumente, die von der Behoerde oder vom amtlichen Beamten stammen, die sich
der Rechtshoheit untergeordnet sind, einschliesslich Dokumente, die von der
Anklagebehoerde, aus dem Gerichtssekretariat oder vom Gerichtsbeamten kommen;
- Verwaltungsdokumente;
- Notarielle Akten;
- Amtsvermerke, die in den Dokumenten gemacht werden und von den Personen
unterschrieben werden, so wie amtliche Ausweise, die die Regiestrierung des
Dokumentes oder Fakten bestaetigen, welche zu bestimmtem Datum vorkommen
sind, amtliche und notarielle Beglaubigung der Unterschriften.
Das Abkommen betrifft auch Ausbildungsdokumente, Dokumente
ueber Zivilstand und Arbeitsjahre, Urkunde ueber Lebensbestatigung,
Bescheinigungen, Vollmaechte, Gerichtsaussprueche und Unterlagen ueber Zivil-,
Familien- und Straffaelle.
Das Abkommen betrifft nicht die Dokumente, die von
diplomatischen und konsularischen Bevollmaechtigern ausgestellt wurden, auch
Verwaltungsdokumente, die unmittelbar mit Geschaeftshandlungen und Zollgaengen
verbunden sind. Dazu gehoeren Vollmaechte auf Geschaeftsoperationen, auf
Warenwanderung ueber die Grenze, auf Warenlieferungsvertraege und
Dienstleistungsvertraege u.s.w. In Faellen, wenn dies mit innerer
Gesetzgebung des Landes vorgesehen ist, auf dessem Teritorium diese Dokumente
betrachten werden, sollen die dann auf gewoenlicher Weise beglaubigt werden, d.h
wird die Konsulatlegaliesierung nur akzeptiert, welche aufeinandern folgende
Bestaetigungsueberschrifte in einigen Behoerden fordert. Diese mehrstufige
Dokumentenlegaliesierung laesst die Unternehmenstaetigkeiten mehr kontrollieren.
Gleichzeitig werden Satzungen und Stiftungdokumente, Patente und andere von
Staatsbehoerde oder Staatsverwaltung ausgehenden Dokumente wie
Registrierungsbescheinigung oder Lizenz u.s.w mit Apostille gestempelt.
In Satzungen, sowie in ihren Aenderungen und Ergaenzungen sollen
Vermerk und Stempel der Regiestrierkammer oder Steuerbehoerde sowie auch
Beamtenunterschrift dieser Regiestrierkammer angegeben werden.

|