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Uebersetzungsbuero Profperevod, Was wird mit einer Apostille versehen

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Der Seite 1 des Abkommens entsprechend ist keine Beglaubigung von amtlichen Dokumenten, welche auf dem Territorium eines der Mitgliedlandes des Abkommens ausgestellt wurden und welche auf dem Territorium eines anderen Mitgliedlandes des Abkommens eingereicht werden muessen, erforderlich. Laut dem Abkommen unter den amtlichen Dokumenten verstehen sich:

  1. Dokumente, die von der Behoerde oder vom amtlichen Beamten stammen, die sich der Rechtshoheit untergeordnet sind, einschliesslich Dokumente, die von der Anklagebehoerde, aus dem Gerichtssekretariat oder vom Gerichtsbeamten kommen;
  2. Verwaltungsdokumente;
  3. Notarielle Akten;
  4. Amtsvermerke, die in den Dokumenten gemacht werden und von den Personen unterschrieben werden, so wie amtliche Ausweise, die die Regiestrierung des Dokumentes oder Fakten bestaetigen, welche zu bestimmtem Datum vorkommen sind, amtliche und notarielle Beglaubigung der Unterschriften.

Das Abkommen betrifft auch Ausbildungsdokumente, Dokumente ueber Zivilstand und Arbeitsjahre, Urkunde ueber Lebensbestatigung, Bescheinigungen, Vollmaechte, Gerichtsaussprueche und Unterlagen ueber Zivil-, Familien- und Straffaelle.

Das Abkommen betrifft nicht die Dokumente, die von diplomatischen und konsularischen Bevollmaechtigern ausgestellt wurden, auch Verwaltungsdokumente, die unmittelbar mit Geschaeftshandlungen und Zollgaengen verbunden sind. Dazu gehoeren Vollmaechte auf Geschaeftsoperationen, auf Warenwanderung ueber die Grenze, auf Warenlieferungsvertraege und Dienstleistungsvertraege u.s.w. In Faellen, wenn dies mit innerer Gesetzgebung des Landes vorgesehen ist, auf dessem Teritorium diese Dokumente betrachten werden, sollen die dann auf gewoenlicher Weise beglaubigt werden, d.h wird die Konsulatlegaliesierung nur akzeptiert, welche aufeinandern folgende Bestaetigungsueberschrifte in einigen Behoerden fordert. Diese mehrstufige Dokumentenlegaliesierung laesst die Unternehmenstaetigkeiten mehr kontrollieren. Gleichzeitig werden Satzungen und Stiftungdokumente, Patente und andere von Staatsbehoerde oder Staatsverwaltung ausgehenden Dokumente wie Registrierungsbescheinigung oder Lizenz u.s.w mit Apostille gestempelt. In Satzungen, sowie in ihren Aenderungen und Ergaenzungen sollen Vermerk und Stempel der Regiestrierkammer oder Steuerbehoerde sowie auch Beamtenunterschrift dieser Regiestrierkammer angegeben werden.

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